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Achtung : Die deutsche Fassung der Website der Föderalagentur enthält nur einen Teil der Informationen, die in der französischen oder niederländischen Fassung verfÜgbar sind.
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Honig
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1. Gesetzlicher Rahmen (K.E. vom 19/03/2004) |
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Der K.E. vom 19/03/2004 hebt die alten Bestimmungen von 1975 auf und legt die Bestimmungen über Honig fest.
Die Definition von Honig: der natursüße Stoff, der von Bienen der Art Apis mellifera erzeugt wird, indem die Bienen Nektar von Pflanzen oder Absonderungen lebender Pflanzenteile oder sich auf den lebenden Pflanzenteilen befindliche Sekrete von an Pflanzen saugenden Insekten aufnehmen, durch Kombination mit eigenen spezifischen Stoffen umwandeln, einlagern, dehydrieren und in den Waben des Bienenstockes speichern und reifen lassen.
Es bestehen verschiedene Honigarten, die sich nach Herkunft (Blütenhonig, Nektarhonig, Honigtauhonig) oder nach Herstellungsform und/oder Angebotsform (Wabenhonig, Scheibenhonig, Honig, der ein oder mehrere Stücke Wabenhonig enthält, gefilterter Honig, Schleuderhonig, usw.) unterscheiden. Darüber hinaus ist festgelegt, was unter gefiltertem Honig und Industriehonig verstanden wird (für industrielle Zwecke genutzt aufgrund möglicher Anomalien).
Ein großes Kapitel ist den Merkmalen von Honig gewidmet. Zu diesem Thema raten wir an, vorzugsweise den Text selbst im K.E. vom 19/03/2004 einzusehen.
Der für die menschliche Ernährung bestimmte Honig und der in den Handel gebracht wird, muss immer den im K.E. vom 19/03/2004 über Honig festgelegten Merkmalen entsprechen. Insbesondere Antibiotikarückstände sind in Honig nicht erlaubt, aber siehe die Empfehlung des Wissenschaftlichen Ausschusses (Empfehlung 2001/11) über Antibiotikarückstände und Sulfonamide in Honig.
- Loi du 24/01/1977 relative à la protection de la santé des consommateurs en ce qui concerne les denrées alimentaires et les autres produits.
(Numéro NUMAC - 1977012405 - pour consulter la version coordonnée)
- A.R. du 09/02/1990 relatif à l'indication du lot auquel appartient une denrée alimentaire.
(Numéro NUMAC - 1990025061 - pour consulter la version coordonnée)
- A.R. du 11/05/1992 concernant les matériaux et objets destinés à entrer en contact avec les denrées alimentaires.
(Numéro NUMAC - 1992025140 - pour consulter la version coordonnée)
- A.R. du 14/11/2003 relatif à l'autocontrôle, à la notification obligatoire et à la traçabilité dans la chaîne alimentaire.
(Numéro NUMAC - 2003023054 - pour consulter la version coordonnée)
- A.R.du 19/03/2004 relatif au miel.
(Numéro NUMAC - 2004011146 - pour consulter la version coordonnée)
- .M.du 24/10/2005 relatif aux assouplissements des modalités d'application de l'autocontrôle et de la traçabilité dans certaines entreprises du secteur des denrées alimentaires.
(Numéro NUMAC - 2005022914 - pour consulter la version coordonnée)
- Règlement (UE) n° 1169/2011 du Parlement européen et du Conseil du 25/10/2011 concernant l’information des consommateurs sur les denrées alimentaires.
(Numéro CELEX - 32011R1169 - pour consulter la version consolidée)
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2.
Etikettierung von Honig |
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Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25/10/2011 betreffend die information der verbraucher über lebensmittel ist anzuwenden. Der K.E. vom 19/03/2004 sieht jedoch einige Abweichungen oder zusätzliche besondere Regelungen vor.
Informationen, die auf dem Etikett von vorverpacktem Honig vermerkt sein müssen
Die Verkehrsbezeichnung: die in Artikel 1 § 2 des K.E. vom 19/03/2004 erwähnten Definitionen sind zu verwenden. Können - mit Ausnahme von gefiltertem Honig und Backhonig - die Verkehrsbezeichnungen durch Angaben ergänzt werden, die sich auf Folgendes beziehen: - Herkunft aus Blüten oder Pflanzenteilen, wenn das Erzeugnis vollständig oder überwiegend der angegebenen Herkunft ist und die dieser Herkunft entsprechenden organoleptischen, physikalisch-chemischen und mikroskopischen Eigenschaften besitzt, - regionale, territoriale oder topographische Herkunft, wenn das Erzeugnis vollständig der angegebenen Herkunft ist. (Artikel 3, § 1, 3°)
- Es ist keine Verzeichnis der Zutaten erforderlich.
- Das Mindesthaltbarkeitsdatum (maximal 2 Jahre nach dem Abfüllen, entsprechend dem Feuchtgehalt)
- Der Hersteller kann, wenn er es für angemessen hält, die geeigneten Aufbewahrungsbedingungen angeben, beispielsweise in Sachen Aufbewahrungstemperatur. Diese Angabe ist jedoch verpflichtend für Gelee royale und Pollen (siehe sektorielle Leitlinien). Falls eine Angabe vorhanden ist, muss sie deutlich sein (z.B. die Aufbewahrungstemperatur muss vorzugsweise eine explizite Temperatur angeben anstatt ''kühl'' oder ''warm'').
- Der Name oder der Firmenname und die Anschrift des Herstellers oder des Verpackers oder eines in der EG ansässigen Verkäufers ist vermerkt.
- Das Nettogewicht
- Der Ort des Ursprungs oder der Herkunft, falls das Weglassen den Verbraucher täuschen könnte, was den tatsächlichen Ursprung oder die Herkunft des Nahrungsmittels betrifft. Das Land (oder das Ursprungsland), in dem der Honig gesammelt wird, ist auf dem Etikett vermerkt; Hat der Honig seinen Ursprung in mehr als einem Mitgliedstaat oder Drittland, so kann statt dessen folgende Angabe gewählt werden:
- Mischung von Honig aus EU-Ländern;
- Mischung von Honig aus Nicht-EU-Ländern;
- Mischung von Honig aus EU-Ländern und Nicht-EU-Ländern.
- Falls das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum auf dem Etikett angegeben sind, besteht dieses aus einer deutlichen Angabe, die der Reihe nach mindestens den Monat und das Jahr angibt (K.E. vom 09/02/1990, Art. 5). Die Losnummer wird jedoch deutlich auf dem Etikett vermerkt. Bei Fehlen dieser Angabe ist der Tag, der Monat und das Jahr auf dem Etikett erforderlich
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3. Verpackung des Honigs (K.E. vom 11/05/1992) |
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Es bestehen keine besonderen Anforderungen für die Verpackung von Honig. Die Verpackung muss den Anforderungen des K. E. vom 11/05/1992 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, entsprechen. Das heißt, dass die Verpackung sauber und in einem guten Zustand sei muss und leicht vom Honig getrennt werden kann. Sie muss für den Kontakt mit dem Honig geeignet sein. Zur Überprüfung kann wie folgt vorgegangen werden: entweder über die Angabe ''lebnsmittelecht'' oder ''für Lebensmittel oder Getränke geeignet'' oder das Symbol Glas mit Gabel ("Lebensmittelbedarfsgegenstand"). Falls Zweifel weiterhin bestehen, kann eine Erklärung beim Verpackungshersteller angefragt werden. |
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4. Eigenkontrolle, Rückverfolgbarkeit, Meldepflicht, Register |
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4.1.
Eigenkontrolle (K.E. vom 14/11/2003 und M.E. vom 24/10/2005)
Unter der Eigenkontrolle versteht man alle durch den Bienenzüchter getroffenen Maßnahmen, damit die Produkte, für deren Verwaltung er verantwortlich ist, während allen Etappen der Produktion, Verarbeitung und Verteilung :
- den gesetzlichen Vorschriften über die Lebensmittelsicherheit entsprechen;
- den gesetzlichen Vorschriften über die Qualität der Produkte entsprechen; für die die Agentur zuständig ist;
- den Vorschriften des Kapitels III des K.E. vom 14/11/2003 über die Rückverfolgbarkeit und die Überwachung der tatsächlichen Einhaltung dieser Vorschriften entsprechen
Die Bienenzüchter, die Lebensmittel herstellen oder verarbeiten (Honig, Gelee royale, Pollen), müssen nicht ihre eigene Risikoanalyse ausführen und unterliegen nicht der Verpflichtung eine formelle HACCP-Studie anzuwenden, wenn die Zielsetzungen der Vorbeugung, Ausschaltung oder Senkung der Gefahren auf ein akzeptables Niveau mithilfe der ''Leitlinien der guten Imkereipraxis'' erreicht werden. Diese durch den Sektor verfassten und von der FASNK gutgeheißenen Leitlinien sind beim '''Informatiecentrum voor Bijenteelt'" und bei CARI verfügbar.
Bezüglich der Überwachungsverfahren kann sich die Verpflichtung ein Register der durchgeführten Kontrollen zu führen auf die Registrierung der Nicht-Konformitäten beschränken. Trotzdem müssen alle Analyseergebnisse während 5 Jahren aufbewahrt werden.
4.2.
Rückverfolgbarkeit (K.E. vom 14/11/2003 und M.E. vom 24/10/2005)
Die Unternehmen, belgischen Betriebseinheiten und ihre Betreiber müssen identifiziert werden und ihre Angaben müssen bei der Agentur registriert werden. Jeder Imker muss Systeme oder Verfahren besitzen, über die alle eingehenden Produkte registriert werden: Art des Produktes (Honig, Königin,...), Identifizierung, Menge, Annahmedatum, Identifizierung der Betriebseinheit, die das Produkt liefert.
Jeder Imker muss Systeme oder Verfahren besitzen, über die alle ausgehenden Produkte registriert werden: Art, Identifizierung, Menge, Lieferdatum, Identifizierung der Betriebseinheit, die das Produkt annimmt.
Jeder Betreiber muss über Systeme oder Verfahren verfügen, mit denen die Verbindung zwischen den eingehenden und den ausgehenden Erzeugnissen hergestellt werden kann und die es ermöglichen, die Erzeugnisse durch alle Produktionsetappen zurückzuverfolgen.
Was die Rückverfolgbarkeit betrifft, jeglicher Behälter mit Honig muss mit einem Etikett versehen sein, auf dem die Identifizierung der Ernte (Honig aus demselben Bienenstock und von derselben Ernte) und des Loses (Honig aus einer oder mehreren Ernten oder Mischung verschiedener Sorten Honig) vermerkt sein müssen.
Mehr Informationen über die Registerführung sind im sektoriellen Handbuch aufgeführt.
Alle sich auf die Eigenkontrolle und die Rückverfolgbarkeit beziehenden Dokumente müssen mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden.
4.3.
Meldepflicht (K.E. vom 14/11/2003)
Jeder Imker, der erkennt oder Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihm eingeführtes, erzeugtes, gezüchtetes, angebautes, verarbeitetes, hergestelltes oder vertriebenes Erzeugnis möglicherweise für die menschliche, tierische oder pflanzliche Gesundheit schädlich sein kann, informiert umgehend die FASNK. Er informiert die Agentur über die zur Risikovorbeugung getroffenen Maßnahmen.
Diese Bestimmungen gelten ebenfalls für Krankheiten, die meldepflichtig sind und im Kaptiel 2.2 angegeben sind.
Die Formulare für die Meldepflicht sind auf der Webseite "Meldepflicht" einsehbar :
(- Anhang 1: Formular der Meldepflicht ;
- Anhang 3: Formular für die Betreiber des Sektors der tierischen Primärproduktion)
Alle Dokumente über die Eigenkontrolle und die Rückverfolgbarkeit müssen während 5 Jahren aufbewahrt werden.
4.4 Register (K.E. vom 14/11/2003)
Die Bienenzüchter müssen Register führen, in denen sie folgendes aufführen :
- die Art und den Ursprung des an die Bienen verteilten Honigs, anderer Nahrungsmittel oder Geruchs- und Lockstoffe;
- die verabreichten Arzneimittel oder andere Behandlungen, die den Bienen unterzogen wurden sowie die Verabreichungs- oder Behandlungsdaten und die Wartezeiten;
- Das Auftreten von Krankheiten, die die Sicherheit der Produkte tierischen Ursprungs gefährden könnten;
- die für die Volksgesundheit wichtigen Analyseergebnisse von Proben, die bei Tieren entnommen wurden oder von anderen zu Diagnosezwecken entnommenen Proben;
- alle auf Bienen oder Erzeugnisse des Imkers anwendbaren Kontrollen (Honig, Gelee royale, Pollen).
Die Imker müssen die Register während mindestens 5 Jahren aufbewahren und der FASNK, den regionalen Behörden und den empfangenden Betreibern von Agrarunternehmen die in diesen Registern aufgeführten wichtigen Informationen zur Verfügung stellen.
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