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- Was ist eine Hausschlachtung und worauf gilt es insbesondere zu achten ?
Als Hausschlachtung wird die private Schlachtung von Schweinen, Schafen, Ziegen, Farmwild, Geflügel und Kaninchen bezeichnet, deren Durchführung nicht im Schlachthofs sondern am Wohnsitz der Privatperson, der das geschlachtete Tier gehört, erfolgt. Die Schlachtung wird am Wohnsitz der Privatperson vorgenommen, sofern die auf lokaler Ebene geltenden Regeln dem nicht entgegenstehen (siehe Punkt 2)
Das im Rahmen dieser Schlachtungen gewonnene Fleisch ist einzig und allein dazu gedacht, den Bedarf des Haushalts zu decken (Eigenbedarf).
Den Verpflichtungen in Bezug auf den Tierschutz - eine regionale Zuständigkeit - muss nachgekommen werden (siehe auch die Fragen 16 und 17). Diese können unter den nachstehenden Links eingesehen werden:
Das Abfallmanagement muss im Einklang mit den regionalen Bestimmungen stehen (siehe Frage 12).
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- Ist die Hausschlachtung in meinem Wohnort erlaubt ?
Die lokalen Behörden mancher Städte und Gemeinden haben die Hausschlachtung von Schweinen, Schafen, Ziegen und Farmwild verboten.
Möchten Sie ein Schwein/ein Schaf/eine Ziege/Farmwild zu Hause schlachten, müssen Sie sich demnach zuerst bei Ihrer Gemeindeverwaltung erkundigen, ob dies erlaubt ist. Denn in bestimmten Gemeinden wurden örtliche Verbote erlassen. |
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- Welche Tiere darf ich als Privatperson bei mir zu Hause schlachten (vorausgesetzt, dass dies in meinem Wohnort zulässig ist) ?
Nur Schweine, Schafe, Ziegen, Farmwild, Geflügel und Kaninchen dürfen zu Hause geschlachtet werden.
Die Hausschlachtung von Rindern und Pferden ist hingegen prinzipiell verboten. Diese Tiere müssen immer in einem zugelassenen Schlachthof geschlachtet werden.
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- Wie erhalte ich eine Genehmigung für die Hausschlachtung? Welche Bedingungen sind daran geknüpft ?
In jedem Fall müssen Sie sich vorab bei Ihrer Gemeinde oder der Lokalen Kontrolleinheit der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, in deren Zuständigkeitsbereich Sie fallen, registrieren lassen, um berechtigt zu sein, eine private Schlachtung anzumelden. Diese Registrierung muss nur ein einziges Mal vorgenommen werden.
Hausschlachtungen (mit Ausnahme von Hausschlachtungen von Geflügel und Kaninchen) müssen im Voraus bei Ihrer Gemeindeverwaltung angemeldet werden, die Ihnen - sofern Hausschlachtungen erlaubt sind - eine Empfangsbestätigung der Erklärung ausstellt.
Ohne vorherige Erklärung ist die Hausschlachtung nicht gestattet.
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- Wann muss ich als Privatperson eine Hausschlachtung anmelden ?
Die Erklärung einer Hausschlachtung muss spätestens am zweiten Werktag vor dem Schlachttag bei Ihrer Gemeindeverwaltung gemacht werden (Diese Verpflichtung trifft nicht auf Hausschlachtungen von Geflügel und Kaninchen zu).
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- Kann ich das Dokument, das ich bei meiner Gemeindeverwaltung zur Anmeldung einer Hausschlachtung vorlegen muss, im Voraus erhalten ?
Es gibt kein spezifisches Formular, das vorab ausgefüllt werden muss. Für die Schlachterklärung können Sie einfach zu Ihrer Gemeindeverwaltung gehen.
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- Wie viele Schlachtgenehmigungen kann eine Gemeindeverwaltung ausstellen? Ist es eine einzige pro Haushalt oder ist es möglich, als Paar zwei zu erhalten ?
Die Ausstellung von zwei Schlachterklärungen für ein und dieselbe Familie ist durch die Vorschriften nicht verboten.
Fleisch aus diesen Schlachtungen ist ausschließlich für den Bedarf der Familie bestimmt; es ist daher nicht untersagt, zum Beispiel zwei kleine Wiederkäuer schlachten zu lassen, um den Bedarf einer großen Familie zu decken.
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- Werde ich einen Nachweis über die Erklärung der Hausschlachtung erhalten ?
Der Gemeindeeinnehmer oder der dafür von der Gemeinde benannte Bedienstete händigt dem Abgeber der Erklärung einer Hausschlachtung eine Empfangsbestätigung aus.
Diese Empfangsbestätigung der Erklärung ist acht Kalendertage lang gültig.
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- Gibt es Ausnahmeregelungen bezüglich der Gültigkeitsdauer der Empfangsbestätigungen von Schlachterklärungen, die von den Gemeinden ausgefertigt werden ?
Es sind keine Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der Empfangsbestätigungen von Schlachterklärungen vorgesehen. Die Empfangsbestätigungen sind 8 Kalendertage lang gültig. Erfolgt die Schlachtung nicht in diesem Zeitraum, muss eine neue Schlachterklärung bei Ihrer Gemeindeverwaltung gemacht werden.
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- Meine Gemeinde verweigert die Ausstellung einer Empfangsbestätigung für meine Schlachterklärung und verbietet es, Tiere zu Hause zu schlachten. Kann mir die FASNK in diesem Fall helfen ?
Im Rahmen des Verfahrens bezüglich der Erklärungen von Hausschlachtungen kann die FASNK nicht an die Stelle einer Gemeindeverwaltung treten und ohne die ordnungsgemäße Registrierung einer Schlachterklärung und die Ausstellung einer Empfangsbestätigung ist die Hausschlachtung verboten.
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- Darf ich das Fleisch eines Tieres, das ich zu Hause geschlachtet habe, verkaufen oder an Dritte abgeben ?
Nein! Das Fleisch eines zu Hause geschlachteten Tieres ist ausschließlich für den persönlichen Bedarf des Eigentümers des Tieres und seines Haushalts, der an derselben Adresse wohnhaft ist, bestimmt. Das Fleisch darf nicht in Verkehr gebracht oder an Dritte abgegeben werden.
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- Welche Maßnahmen müssen in Bezug auf tierische Abfälle, die im Rahmen einer Hausschlachtung entstehen, getroffen werden ?
Das Abfallmanagement zählt zu den Zuständigkeiten der regionalen Behörden.
In Bezug auf die Bestimmungen, die diese in diesem Bereich eingeführt haben, müssen Sie sich bei ihnen erkundigen.
- Für die Wallonische Region: http://environnement.wallonie.be/
- Für die Flämische Region: http://ovam.be/
- Für die Region Brüssel-Hauptstadt: nicht zutreffend, da die Hausschlachtung von Schweinen, Schafen, Ziegen und Farmwild in den 19 Gemeinden untersagt ist.
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- Welche Anwendung benutzen die Gemeindeverwaltungen für die Registrierung von Hausschlachtungen ?
Die Gemeindeverwaltungen verwenden die Anwendung „Beltrace für Gemeinden“, um die Hausschlachtungen zu registrieren.
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- Wo finde ich als Gemeindeverwaltung Gebrauchsanweisungen für die Anwendung Beltrace ?
Die zu beachtenden Prinzipien sind in dem unter nachstehendem Link verfügbaren Dokument beschrieben: https://www.favv-afsca.be/tierproduktion/tiere/sanitel/
Für weitere Informationen bezüglich der Anwendung Beltrace können die Gemeindeverwaltungen ihre Fragen an die folgende E-Mail-Adresse richten: beltrace@favv-afsca.be.
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- Wo finde ich die gesetzlichen Bestimmungen über Hausschlachtungen ?
Die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich privater Schlachtungen im Allgemeinen und Hausschlachtungen im Besonderen sind in den folgenden Texten festgelegt:
- im Gesetz vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den Handel mit Fleisch,
- im Königlichen Erlass vom 9. März 1953 über den Handel mit Schlachtfleisch und zur Regelung der Beschau der im Inland geschlachteten Tiere.
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- Wo kann ich Informationen bezüglich des Tierschutzes finden ?
Der Tierschutz und die Einhaltung der Bestimmungen bezüglich des Tierschutzes während der Schlachtung fallen in den Zuständigkeitsbereich der Regionen.
Sie finden mehr Informationen über den Tierschutz auf den jeweiligen Websites.
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- Ist die Betäubung vor der Schlachtung Pflicht ?
Wird ein Tier zu Hause geschlachtet, muss es immer vor der Schlachtung betäubt werden.
Die Regionen sind dafür zuständig, die Einhaltung der Bestimmungen bezüglich der Betäubung im Rahmen der Schlachtung zu kontrollieren.
Sie finden mehr Informationen über die vorab vorzunehmende Betäubung auf den jeweiligen Websites.
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